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AGB´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

Für die Lieferungen, Leistungen, Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen der Fa. PONNDORF-Elektrotechnik, im Folgenden P-ET benannt, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit P-ET sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Ansonsten haben die Innen- und Außendienstmitarbeiter von P-ET keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
Gem. § 33 BDSG wird darauf hingewiesen, dass Daten der Auftraggeber von P-ET EDV-mässig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Die Abtretung von Forderungen gegen P-ET an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Überlassene Unterlagen

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulati­onen, Zeichnungen etc., behält sich P-ET das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, P-ET erteilt dem Auftraggeber ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit P-ET das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an P-ET zurückzusenden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
III. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von P-ET sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. P-ET kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.
Alle Angaben über die Waren und Leistungen von P-ET, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

IV. Preise

Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leis­tungen werden gesondert berechnet.
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Ver­packung hinausgehende Verpackungskosten, Neben­gebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.
Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungs­elektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

V. Lieferung

Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von P-ET, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden von P-ET nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann der Auftraggeber P-ET zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann P-ET in Verzug geraten.
Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von P-ET aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen P-ET gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch P-ET ? gleich aus welchem Grunde ? haftet P-ET für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Geschäftsbedingungen.
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber zumutbar ist.
P-ET ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzt P-ET dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. P-ET ist berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist P-ET berechtigt, Ersatz der P-ET entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

VII. Zahlung

Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist P-ET berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.
Soweit Kosten und Zinsen anfallen, ist P-ET berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Alle Forderungen von P-ET ? auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber ? werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Auftraggeber oder wenn P-ET sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsabschlussvorlagen, P-ET jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist P-ET auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von P-ET (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für P-ET als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht P-ET das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von P-ET durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind P-ET unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen P-ET sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergeben.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von P-ET gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware von P-ET.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an P-ET ab.
Der Auftraggeber ist bis zu dem Widerruf von P-ET zur Einziehung der an P-ET abgetretenen Forderungen ermächtigt. P-ET ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder P-ET Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggeber erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf das Verlangen von P-ET hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an P-ET auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. P-ET ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für P-ET bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist P-ET auf Verlangen des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl von P-ET verpflichtet.
Wenn P-ET den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn P-ET dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Auftraggeber, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

IX. Abnahme

Nach Durchführung der Arbeiten führt P-ET mit dem Auftraggeber eine Abnahme durch.
Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.
Wenn der Kunde auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht teilnimmt, ist P-ET berechtigt, diesen auch ohne ihnn durchzuführen und er ist verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von P-ET nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen haben.

X. Gewährleistung und Rügepflicht

Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
Die beanstandete Ware ist P-ET in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt P-ET die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach der Wahl von P-ET durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei trägt P-ET die Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist. P-ET ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
Zum Rücktritt vom Vertrag ? soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist ? oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen in Abschnitt XI.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Auftraggeber ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
P-ET ist ? neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen ? zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie der Auftraggeber nicht auf der Aufforderung von P-ET hin die beanstandete Ware an P-ET zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne die Zustimmung von P-ET Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Auftraggeber ? unter den weiteren Voraus­setzungen des § 377 Handelsgesetzbuch ? zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
Wenn die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von P-ET nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Bei Arbeiten leistet P-ETr Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials, wenn der Kunde nachweisen kann, dass eine Arbeit mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen. Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeitverursacht sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern 24 Monate. Bei Unternehmern beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche 12 Monate.

XI. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenstände in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

XIII. Haftungsbegrenzung

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung ? unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache ?, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet P-ET auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz ? vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen ? nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die Haftung von P-ET ? ausgenommen der Fall des Vorsatzes ? auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden von P-ET infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten ? insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ? im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter X.
Für Verzögerungsschäden haftet P-ET bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit P-ET vereinbarten Kaufpreises.
Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
Die in den Ziff. 1 ? 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen P-ET, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht ? und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen ? im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers

Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers übernimmt P-ET für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
Der Auftraggeber stellt P-ET von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen P-ET wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass P-ET den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Auftraggeber übernimmt P-ET gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten P-ET gegenüber ist P-ET ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung P-ET gegenüber zurückzieht. Der Auftraggeber hat P-ET durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von P-ET bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des Auftrages von P-ET gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich das Eigentum von P-ET. Ansprüche hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass es ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

XV. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die an P-ET im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.
XVI. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die Lieferungen von P-ET ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des Auftraggebers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wernigerode oder der Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggeber ausschließlich Wernigerode. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.