AGB´s
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
Für die Lieferungen, Leistungen, Auskünfte, Angebote, Beratungen und
Reparaturen der Fa. PONNDORF-Elektrotechnik, im Folgenden P-ET benannt, gelten
die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggeber gelten nur, wenn und
soweit P-ET sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Ansonsten haben die
Innen- und Außendienstmitarbeiter von P-ET keine Befugnis, abweichende oder
ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
Gem.
§ 33 BDSG wird darauf hingewiesen, dass Daten der Auftraggeber von P-ET
EDV-mässig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Die Abtretung von
Forderungen gegen P-ET an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt
unberührt.
II. Überlassene Unterlagen
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei
denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An allen im
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen,
wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich P-ET das Eigentums-
und Urheberrecht vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, P-ET erteilt dem Auftraggeber ihre ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit P-ET das Angebot des Auftraggebers nicht
innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese Unterlagen
unverzüglich an P-ET zurückzusenden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind
kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen
Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
III. Angebot und
Vertragsabschluss
Die Angebote von P-ET sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im
Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Die vom Auftraggeber
unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. P-ET kann dieses Angebot
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen
oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen
beginnen.
Alle Angaben über die Waren und Leistungen von P-ET, insbesondere
die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende
Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige
Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche
bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
IV. Preise
Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
Sämtliche
Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab
Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten,
besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende
Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu
tragen.
Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge Da Fehlersuchzeit
Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen -
der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn
ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
der beanstandete Fehler
unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
der
Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
der Auftrag während der
Durchführung zurückgezogen wurde;
die Empfangsbedingungen bei Nutzung
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht
einwandfrei gegeben sind.
V. Lieferung
Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung von P-ET, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller
Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher
Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden von P-ET
nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Bei Fristen und Terminen, die in
der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann der
Auftraggeber P-ET zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur
Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann P-ET in Verzug
geraten.
Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von P-ET
aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen P-ET gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung
durch P-ET ? gleich aus welchem Grunde ? haftet P-ET für Schadensersatzansprüche
gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser
Geschäftsbedingungen.
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Der
Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen
berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die
Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber zumutbar ist.
P-ET ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber
zumutbar sind.
Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder
gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzt P-ET dem Auftraggeber für dessen
Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der
Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Der vereinbarte Liefer- oder
Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht
wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen
(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur
dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine
Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf
dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr
geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
Verzögert
sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen,
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach
Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. P-ET ist berechtigt, hierfür 1 % der
Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist P-ET berechtigt,
Ersatz der P-ET entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des
Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
VII. Zahlung
Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu
erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden
ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung
angenommen.
Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab
Rechnungsdatum, zu erfolgen.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist P-ET
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite,
mindestens aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu
berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil
nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen
Absendung an.
Soweit Kosten und Zinsen anfallen, ist P-ET berechtigt,
Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Alle
Forderungen von P-ET ? auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber ?
werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der
Zahlungseinstellung des Auftraggeber oder wenn P-ET sonst Umstände bekannt
werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn
diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsabschlussvorlagen,
P-ET jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten
Fällen ist P-ET auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung
oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von P-ET (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgen für P-ET als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.
1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Auftraggeber steht P-ET das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von P-ET durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des
Abs. 1.
Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die
Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu
verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung
genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig.
Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die
Vorbehaltsware sind P-ET unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der
Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage
berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer
den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware
zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen P-ET sich das Eigentum
bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Auftraggeber
nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem
Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist
der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
Die Forderungen des
Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt
und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden
Forderungen auf uns übergeben.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber
zusammen mit anderen, nicht von P-ET gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis
veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe
des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware von P-ET.
Wird die
abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der
Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden
Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an P-ET
ab.
Der Auftraggeber ist bis zu dem Widerruf von P-ET zur Einziehung der an
P-ET abgetretenen Forderungen ermächtigt. P-ET ist zum Widerruf berechtigt, wenn
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
nicht ordnungsgemäß nachkommt oder P-ET Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggeber erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die
Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber
auf das Verlangen von P-ET hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an P-ET auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. P-ET ist auch selbst zur Abtretungsanzeige
an den Schuldner berechtigt.
Übersteigt der Wert (bei Forderungen der
Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für P-ET bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist
P-ET auf Verlangen des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
der Wahl von P-ET verpflichtet.
Wenn P-ET den Eigentumsvorbehalt geltend
macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn P-ET dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Auftraggeber, die Vorbehaltsware
zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Vertrage nicht erfüllt.
IX. Abnahme
Nach Durchführung der Arbeiten führt P-ET mit dem Auftraggeber eine Abnahme
durch.
Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit
den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels,
der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht
verweigert werden.
Wenn der Kunde auf eine Abnahme verzichtet oder nach
Aufforderung an diesem Termin nicht teilnimmt, ist P-ET berechtigt, diesen auch
ohne ihnn durchzuführen und er ist verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu
akzeptieren. Kosten, die durch eine von P-ET nicht verschuldete Verzögerung der
Abnahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw.
Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen
haben.
X. Gewährleistung und Rügepflicht
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren
unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit
sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2
Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen
Nachricht (auch per Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren
beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht
bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund
dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
Die beanstandete Ware ist
P-ET in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung
zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt P-ET die
Mängel im Wege der Nacherfüllung nach der Wahl von P-ET durch die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei trägt P-ET die
Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den Erfüllungsort
verbracht worden ist. P-ET ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen
eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung,
ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber ist dieser
zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der
Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt. Eine Gewährleistung für Mängel
am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen
Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
Zum Rücktritt vom Vertrag ? soweit ein
Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist ? oder zur Minderung des
Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm
gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die
Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; §
440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für
Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die
eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche
Verschulden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche und
Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen in
Abschnitt XI.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im
Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache
zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des
Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte
Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen
ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Auftraggeber
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
P-ET ist ? neben den
gesetzlichen Verweigerungsgründen ? zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann
und solange berechtigt, wie der Auftraggeber nicht auf der Aufforderung von P-ET
hin die beanstandete Ware an P-ET zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder
Minderungsrecht steht dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht
zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne die Zustimmung von
P-ET Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der
Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder
Änderungen verursacht wurde.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des
Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der
Auftraggeber ? unter den weiteren Voraussetzungen des § 377
Handelsgesetzbuch ? zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478,
479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von
Abschnitt XI zu.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen
der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als
deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer
keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
Wenn die Betriebs- oder
Wartungsanweisungen von P-ET nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw.
Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet
werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede
Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel
hierauf nicht beruht.
Bei Arbeiten leistet P-ETr Gewähr durch kostenlose
Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch
mangelhaften Materials, wenn der Kunde nachweisen kann, dass eine Arbeit
mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Bei zweimaligem
Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen. Treten Mängel auf,
die nicht durch eine unsachgemäße Arbeitverursacht sind, insbesondere also
Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder
anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch
stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und
Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu. Die Verjährung
für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern 24 Monate. Bei
Unternehmern beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche 12 Monate.
XI. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Für
Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
Bei
Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung
steht.
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des
Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt,
die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder
wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung
wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung
des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen
sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet
nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen;
die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder
Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt
des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben
unberührt.
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in
2 Jahren, bei gebrauchten Gegenstände in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung -
bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden,
ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Ist der
Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
Der Verkäufer
ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
Schlägt die
Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
Ein Mangel des
Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung,
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden,
bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche,
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der
Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht
vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder
mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden
durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht
innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit
Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht
spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu
veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
XIII. Haftungsbegrenzung
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung ? unter Einschluss der
mangelhaften Lieferung einer Gattungssache ?, unerlaubten Handlung und
Produzentenhaftung, haftet P-ET auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz ?
vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen ?
nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht
fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die
Haftung von P-ET ? ausgenommen der Fall des Vorsatzes ? auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Wenn der
Liefergegenstand durch das Verschulden von P-ET infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten ?
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ? im
Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter
X.
Für Verzögerungsschäden haftet P-ET bei leichter Fahrlässigkeit nur in
Höhe von bis zu 5 % des mit P-ET vereinbarten Kaufpreises.
Außerhalb der
Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
Ziff. 2 bleibt unberührt.
Die in den Ziff. 1 ? 3 enthaltenen
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe
Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im
Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen P-ET, gleich
aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der
Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen
Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen
dieses Absatzes gelten nicht ? und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen
? im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen.
Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
Ist der
Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der
Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen
Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen
Bestimmungen.
XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen
des Auftraggebers übernimmt P-ET für die Funktionstauglichkeit des Produktes und
für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen
beruhen, keine Gewähr und Haftung.
Der Auftraggeber stellt P-ET von etwaigen
Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen P-ET wegen durch die Ware
verursachter Schäden frei, es sei denn, dass P-ET den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat.
Der Auftraggeber übernimmt P-ET gegenüber die
Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen
gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der
Geltendmachung von Schutzrechten P-ET gegenüber ist P-ET ohne rechtliche Prüfung
der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der
Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung P-ET gegenüber
zurückzieht. Der Auftraggeber hat P-ET durch die Geltendmachung der Schutzrechte
etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von P-ET
bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den
gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des
Auftrages von P-ET gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen
sind ausschließlich das Eigentum von P-ET. Ansprüche hierauf stehen dem
Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von
Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass es
ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.
XV. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die
an P-ET im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als
vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.
XVI.
Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen
Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten
kommen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferungen von P-ET ist bei Lieferung ab Werk das
Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des Auftraggebers.
Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wernigerode oder der Sitz des
Auftraggebers, für Klagen des Auftraggeber ausschließlich Wernigerode.
Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben
unberührt.